Mietbedingungen / AGB

Mietbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Anmietung unbedingt erforderlich:

  • Führerschein des Fahrers, der sich außerhalb der Probezeit befindet
  • Personalausweis des Mieters (ggf. Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen behördlichen Meldebescheinigung)
  • Debit- / Kreditkarte (Maestro, VPay, Master Card, Visa oder Amex)

1. Fahrzeugzustand

  1. Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden erfasst. Der Mieter wird das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und diese unverzüglich an Central Car melden.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge von Central Car sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.

2. Reparaturen

  1. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer Reparaturkostenhöhe von 50EUR netto beauftragen.

3. Betriebsmittel

  1. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird Central Car dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung auf dem Mietvertrag genannten Tarife in Rechnung stellen.
  2. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.
  3. Soweit Nutzfahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, wird dem Mieter das Nutzfahrzeug mit vollem AdBlue®-Tank übergeben. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten AdBlue®-Tank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollständig betankten AdBlue®-Tank zurückgegeben, wird die Central Car dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Servicegebühr gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Die gültige Preisliste liegt bei Central Car aus. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von weniger als 27 Tagen übernimmt Central Car die Betankung mit AdBlue® gegen eine Pauschalgebühr, die dem Mieter auf Basis der gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt wird.
  4. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt Central Car von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen Central Car wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

4. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges und von Central Car akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird Central Car vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  2. Bei Zweifel von Central Car an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist Central Car berechtigt, eine Fahrzeugübergabe so lange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber Central Car geklärt worden sind.

5. Berechtigte Fahrer

  1. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer die im Mietvertag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des Original-Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
  2. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  3. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

6. Zulässige Nutzungen

  1. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
    1. zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
    2. für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
    3. auf Rennstrecken,
    4. zur gewerblichen Personenbeförderung,
    5. zur Weitervermietung,
    6. zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    7. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
    8. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

7. Fahrten ins Ausland

  1. Die Nutzung des Mietfahrzeuges ist ausschließlich innerhalb Deutschlands gestattet. Grenzüberschreitungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung von Central Car (Ausnahme: Belgien, Niederlande und Luxemburg).

8. Mietpreis

  1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und Sonderleistungen. Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste.
  2. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Mautgebühren im Falle von Absatz 15.e, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät, Zustellungs- und Abholungskosten, etc.
  3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste liegt bei Central Car aus.
  4. Wird während der Laufzeit eines Mietvertrages die Miete einvernehmlich verlängert oder gekürzt, ist Central Car berechtigt, für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand eine Vertragsanpassungsgebühr gemäß der aktuellen Preisliste zu verlangen. Eine etwaige Anpassung des Mietpreises und/oder der Anfall anderer Gebühren bleiben davon unberührt.

9. Fälligkeit

  1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten; Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Beträgt die Mietdauer mehr als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 28 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.

10. Sicherheitsleistungen (Kaution)

  1. Der Mieter ist verpflichtet bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten.
  2. Central Car ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Central Car kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
  3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.
  4. Central Car kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.

11. Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  1. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist Central Car berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist Central Car auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

12. Versicherung

  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 15 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
  2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
  3. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von Central Car Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
  4. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen von Central Car, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und Schadenregulierung zu unterstützen.
  5. Central Car ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird Central Car die Führung des Rechtsstreits überlassen. Central Car ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

13. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
  2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, Central Car unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen, insbesondere Unfallort, -zeit, -schilderung, vollständiger Name und Anschrift des Fahrers zum Unfallereignis. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei Central Car telefonisch angefordert werden.
  3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen von Central Car zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für Central Car zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es Central Car zu ermöglichen, diese zu treffen.

14. Haftung von Central Car

  1. Central Car haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von Central Car, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Central Car nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Central Car übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Central Car, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

15. Haftung des Mieters

  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
  2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) für Schäden von Central Car, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist Central Car berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer 13 dieser Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist Central Car berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist Central Car zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von Central Car ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
  3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt Central Car von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von Central Car erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der Central Car für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an Central Car richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale fällig und wird der Kreditkarte des Mieters belastet (soweit vorhanden) oder dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass Central Car kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; Central Car ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  4. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch verrutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
  5. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt Central Car von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
  6. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
  7. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.
  8. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

16. Rückgabe des Fahrzeugs

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) findet keine Anwendung.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit Central Car in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter Central Car Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass Central Car kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; Central Car ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Gibt der Mieter sein Fahrzeug vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft der die Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miettage.
  3. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Central Car ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
  4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner
  5. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an Central Car zurück, ist Central Car berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  6. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen) gilt zusätzlich zum Absatz a bis f. dieses Abschnitts 16 Folgendes:
    1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500EUR (inkl. MwSt.) verpflichtet. Central Car kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet.
    2. Der Mieter ist verpflichtet auch während der Mietzeit das Fahrzeug auf Weisung an Central Car zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht. Triftige Gründe sind insbesondere die Durchführung von Inspektions-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder einer bestimmten Haltedauer. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend seiner gebuchten Fahrzeugkategorie. Gibt der Mieter das Fahrzeug entgegen vorstehender Weisung nicht oder nicht rechtzeitig an Central Car zurück, ist Central Car berechtigt, das Vertragsverhältnis nach vorheriger fruchtloser Abmahnung fristlos zu kündigen und von dem Mieter Schadensersatz zu verlangen.

17. Kündigung

  1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Central Car kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
    1. erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
    2. nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
    3. gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
    4. mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
    5. unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
    6. Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
    7. die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
  2. Sofern zwischen Central Car und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und Central Car zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:
    1. ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
    2. Central Car einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
    3. Central Car vorsätzlich einen Schaden zufügt,
    4. mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
    5. ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
  3. Kündigt Central Car einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an Central Car herauszugeben.

18. Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot

  1. Der Mieter ermächtigt Central Car sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
  2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von Central Car ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.

19. Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel

  1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
  2. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen OnlineStreitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Central Car wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
  3. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Aachen.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit Central Car im Rahmen des Vertragsschlusses dem Kunden diese AGB oder sonstige Vertragsbedingungen in einer anderen Sprache zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche Übersetzungen und einen unverbindlichen Service von Central Car. Im Fall von Abweichungen, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen der deutschen Version und anderen Versionen von AGB und sonstigen Vertragsbedingungen, gilt die deutsche Version stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen.
  5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. §139 BGB (Teilnichtigkeit) findet keine Anwendung.

20. Verschiedenes

  1. Für bestimmte Dienste fordert Central Car den Mieter in regelmäßigen Abständen auf, eine aktuelle Fahrerlaubnis nachzuweisen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) Central Car unverzüglich per E-Mail (mail@central-car.de) anzuzeigen. Mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) ist dem Mieter eine Anmietung von Fahrzeugen untersagt. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort.

Stand: 09/2022